Eine Frage der Differenz

Überholvorgänge zügig abschließen

erstellt am: 15.10.2016 | Kategorie(n): Verkehrsrecht

Laut § 5 (2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher sein, als die des Überholten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Gefährdungen und Behinderungen nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Betrachtet wird dabei einerseits die absolute Differenz der gefahrenen Geschwindigkeiten zueinander und andererseits die relative Geschwindigkeitsdifferenz. Aus letzterer ergibt der Weg, der während des Überholvorganges zurückgelegt wird.

Gem. BGH-Entscheid ist im Innerortsverkehr eine Differenz von 10 km/h bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h des Überholers zulässig. Bei mehrspurigen Straßen kann eine Differenz von ledigich 5 km/h auch noch als zulässig gelten (OLG Bremen). Anders sieht es auf Autobahnen aus.So urteilte das OLG Frankfurt (Main) eine Differenz von 10 km/ bei einer Geschwindigkeit von 70 bzw. 80 km/h als zu gering. Allerdings spielt auch die jeweilig vorherrschende Verkehrslage eine Rolle. Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit fordert jedenfalls die zusätzliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer.

Die OLGs Zweibrücken und Hamm haben im geschilderten Geschwindigkeitsbereich jedoch keinen Verstoß gesehen, weil nicht ausschließlich das schnellere Fortkommen eines Pkw-Fahrers im betrachtet werden kann. Besonders bei LKWs würde dies faktisch einem Überholverbot gleichen.

Als Richtwert gelten 45 Sekunden für die Dauer eines Überholvorganges. Leigt auf Autobahnen mit zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung die Zeit darüber und die Geschwindigkeitdifferenz unter 10 km/h, so kann der Verstoß mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in das Verkehrszentralregister geahndet werden, sofern andere Verkehrsteilnehmer durch dieses Verhalten behindert wurden.